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Abstimmungssonntag vom 27.09.2026

Die nachfolgenden Abstimmungen wurden auf Sonntag, 27. September 2026, angesetzt:

Eidgenössische Abstimmungen

  1. Volksinitiative "Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)" (BBI 2026 799)
  2. Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)" (BBI 2026 800)

Kantonale Abstimmung

  1. Lehrpersonalgesetz (LPG) (Änderung vom 02. März 2026; Anpassung neu definierter Berufsauftrag)
  2. Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. März 2026; Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen)"

Kantonale kirchliche Abstimmung (nur für ev.-reformierte Kirchenangehörige)

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Änderung vom 30. März 2026; Gegenvorschlag zur landeskirchlichen Volksinitiative "für eine klimaverantwortliche Kirche [Schöpfungsinitiative]")

 

Die Stimmabgabe erfolgt durch die Benützung der am Abstimmungstag von 09.00 – 10.00 Uhr im Gemeindehaus aufgestellten Urnen.          

Die Stimm- und Wahlzettel sind eigenhändig und handschriftlich auszufüllen. Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den unterzeichneten Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen ab (§§ 65 und 68 GRP, §§ 29 und 34 VPR).

Für die Ausübung des Stimmrechts bestehen folgende Erleichterungen:

1. Vorzeitige Stimmabgabe (§ 20 GRP, § 34 VPR)

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich (oder durch einen Stellvertreter) schon vorzeitig – während den ordentlichen Schalterstunden in der Gemeindeverwaltung – abgeben. Jeder Stimmberechtigte hat dabei seinen unterzeichneten Stimmrechtsausweis abzugeben.

2. Stellvertretung (§ 35 VPR, § 68 GPR)

Jeder Stimmberechtigte kann an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung – bei gleichzeitiger Abgabe seines eigenen, unterzeichneten Stimmrechtsausweiseszwei beliebige weitere Stimmberechtigte seiner Gemeinde vertreten. Jede vertretene Person hat sich damit auf seinem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären (eigenhändige Unterschrift im entsprechenden Feld). Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

3. Briefliche Stimmabgabe (§ 69 GPR)

Wer brieflich stimmen will, legt folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

  1. den unterzeichneten Stimmrechtsausweis.
  2. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.

Jede stimmberechtigte Person verwendet ein eigenes Kuvert. Das Kuvert muss bis zur Schliessung der Urnen am Sonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eingehende Kuverts fallen ausser Betracht.

Reklamationen bezüglich der Wahl- und Abstimmungsunterlagen müssen bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 14.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.

Gemeinderat Laufen-Uhwiesen