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Urnengang vom 08. März 2026

Die nachfolgenden Abstimmungen wurden auf Sonntag, 08. März 2026, angesetzt:

Eidgenössische Abstimmungen

  1. Volksinitiative "Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit) und direkter Gegenentwurf Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (BBI 2025 2885 2886)
  2. Volksinitiative "200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)" (BBI 2025 2887)
  3. Volksinitiative "Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)" (BBI 2025 2888)
  4. Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individualbesteuerung (BBI 2025 2033)

Gemeindewahlen

  1. Gemeinderat (5 Mitglieder und der Präsident)
  2. Rechnungsprüfungskommission (5 Mitglieder und der Präsident)
  3. Primarschulpflege (5 Mitglieder und der Präsident)
  4. Sekundarschulpflege (5 Mitglieder und der Präsident)
  5. Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Laufen am Rheinfall (7 Mitglieder und der Präsident)

Die Stimmabgabe erfolgt durch die Benützung der am Abstimmungstag von 09.00 – 10.00 Uhr im Gemeindehaus aufgestellten Urnen.          

 

Die Stimm- und Wahlzettel sind eigenhändig und handschriftlich auszufüllen. Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den unterzeichneten Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen ab (§§ 65 und 68 GRP, §§ 29 und 34 VPR).

Für die Ausübung des Stimmrechts bestehen folgende Erleichterungen:

1. Vorzeitige Stimmabgabe (§ 20 GRP, § 34 VPR)

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich (oder durch einen Stellvertreter) schon vorzeitig – während den ordentlichen Schalterstunden in der Gemeindeverwaltung – abgeben. Jeder Stimmberechtigte hat dabei seinen unterzeichneten Stimmrechtsausweis abzugeben.

2. Stellvertretung (§ 35 VPR, § 68 GPR)

Jeder Stimmberechtigte kann an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung – bei gleichzeitiger Abgabe seines eigenen, unterzeichneten Stimmrechtsausweiseszwei beliebige weitere Stimmberechtigte seiner Gemeinde vertreten. Jede vertretene Person hat sich damit auf seinem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären (eigenhändige Unterschrift im entsprechenden Feld). Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

3. Briefliche Stimmabgabe (§ 69 GPR)

Wer brieflich stimmen will, legt folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

  1. den unterzeichneten Stimmrechtsausweis.
  2. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.

Jede stimmberechtigte Person verwendet ein eigenes Kuvert. Das Kuvert muss bis zur Schliessung der Urnen am Sonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eingehende Kuverts fallen ausser Betracht.

Reklamationen bezüglich der Wahl- und Abstimmungsunterlagen müssen bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 14.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.

Gemeinderat Laufen-Uhwiesen